Mit der 2. Handlungsalternative der §§ 306 und 306a StGB sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Handlungen erfasst werden, die zu Schäden führen, die wiederum nicht unmittelbar durch das Inbrandsetzen sondern nur mittelbar durch z.B. Ruß- und Hitzeentwicklung oder Löscharbeiten der Feuerwehr verursacht werden. Wann ist nun aber eine solche Zerstörung anzunehmen?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen